Eine blinde Frau sitzt auf einer Bank und telefoniert mit ihrem Smartphone.

Wissen & Anforderungen zur digitalen Barrierefreiheit

Gesetzliche Vorgaben und Best Practices

Herausforderungen und Status Quo

Digitale Barrierefreiheit ist mehr als eine gesetzliche Vorgabe – sie ist ein strategischer Erfolgsfaktor. Sie ermöglicht allen Menschen, unabhängig von Einschränkungen, den Zugang zu digitalen Angeboten. Gleichzeitig erfüllt sie gesetzliche Anforderungen wie das Barrierefreiheits-Stärkungs-Gesetz (BFSG) und die BITV 2.0.

Öffentliche Stellen: Kein Webauftritt und keine mobile Anwendung sind aktuell vollständig barrierefrei (Quelle: Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die EU).

Wirtschaft: Viele gewerbliche Webseiten und Apps weisen erhebliche Barrieren auf (Quelle: Dritter Testbericht 2025 zu Online-Shops).

Häufige Probleme:

  • Unzureichende Kontraste.
  • Fehlende oder ungeeignete Alternativtexte für Bilder.
  • Nicht per Tastatur bedienbar.
  • Nicht barrierefreie Formulare.
  • Fehlende Beschriftungen für Links und Schaltflächen.
  • Mangelnde Unterstützung für Screenreader.

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Gesetze und Richtlinien für eine barrierefreie Verwaltung in Deutschland

Öffentliche Stellen wie Ämter und Behörden unterliegen seit Jahren der Pflicht zur digitalen Barrierefreiheit. Grundlage sind die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) nach der UN-Behindertenrechtskonvention und das Behinderten-Gleichstellungs-Gesetz (BGG). Die Einhaltung der Verordnung wird von der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik kontrolliert.

Die BITV 2.0 umfasst Anforderungen für Intranet- und Extranet-Angebote, Apps, elektronische Verwaltungsverfahren, Webauftritte sowie Dateiformate für Büroanwendungen (zum Beispiel PDF-Dokumente). Die BITV-Kriterien basieren auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1). Diese Richtlinien folgen den Prinzipien Wahrnehmbarkeit, Benutzbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit. Die zweite BITV-Version verweist in § 3 „Anzuwendende Standards“ auf die geltende europäische Norm EN 301 549 und deren Anforderungen.

Für die allgemein zugängliche Verwaltung des Bundes gelten darüber hinaus folgende Anforderungen:

Leichte Sprache und Gebärdensprache

  • Öffentliche Stellen haben auf ihrer Startseite Erläuterungen in Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache.
  • Inhalte umfassen Hinweise zur Navigation, wesentliche Informationen und die Erklärung zur Barrierefreiheit

Erklärung zur Barrierefreiheit

  • Websites und mobile Anwendungen enthalten eine Erklärung, die darlegt, welche Inhalte nicht barrierefrei sind.
  • Ein Feedback-Mechanismus und ein Hinweis auf die Schlichtungsstelle sind vorhanden.

Barrierefreie PDF-Dokumente

  • PDF-Dokumente sind mit assistiven Technologien wie Screenreadern bedienbar und lesbar.

Interaktive Angebote

  • Zentrale Navigations- und Einstiegsangebote sowie interaktive Funktionen wie Formulare, Authentifizierungs- und Bezahlvorgänge sind barrierefrei.

Das Barrierefreiheits-Stärkungs-Gesetz (BFSG) für Unternehmen

Das Barrierefreiheits-Stärkungs-Gesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um und betrifft zahlreiche Branchen und Anwendungsbereiche. Ziel ist es, allen Menschen, unabhängig von individuellen Einschränkungen, einen gleichberechtigten Zugang zu digitalen Angeboten zu ermöglichen. Das BFSG verpflichtet Unternehmen seit dem 28. Juni 2025, ihre Dienstleistungen und Produkte für Verbraucherinnen und Verbraucher barrierefrei zu gestalten.


Welche Dienstleistungen sind vom BFSG betroffen?

E-Commerce

  • Online-Shops, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, wie z. B. Mode, Elektronik, Lebensmittel oder Reisebuchungen.
  • Digitale Marktplätze, auf denen mehrere Anbietende ihre Produkte vertreiben.
  • Mobile Shopping-Apps, die den Kaufprozess unterstützen.
  • Digitale Angebote, die individuell auf den Abschluss eines Vertrages mit Verbrauchenden hinwirken wie zum Beispiel Online-Terminbuchungen oder Abos

Bank- und Finanzdienstleistungen

  • Kreditverträge, Dienstleistungen rund um Wertpapiere und Anlagetätigkeiten
  • Depotverwaltung, Cash-Management, Devisengeschäfte und weitere
  • mit dem eigenen Zahlungskonto verbundene Dienste (z. B. die Eröffnung, Führung und das Schließen eines Kontos sowie Zahlungsvorgänge)
  • Datenträger und Dokumente zum Vertrag (z. B. eine PDF-Datei)
  • Online-Banking-Portale und mobile Banking-Apps
  • Zahlungsdienste (z. B. Dienste für bargeldloses Zahlen, E-Geld, Identifizierungs- und Authentifizierungsmethoden, Elektronische Signaturen, Sicherheitsfunktionen)

Verkehrs- und Mobilitätsdienste

  • Digitale Buchungsplattformen für öffentliche Verkehrsmittel, wie Bahnen, Busse, Schiffe oder Flugzeuge im überregionalen Personenverkehr
  • Digitale Informationen und Fahrpläne (Echtzeit-Reiseinformationen, Verkehrsstörungen, Anschlüsse, Weiterreise)
  • Digitale Ticketing-Systeme
  • Interaktive Selbstbedienungsterminals (Ticket-Terminals, Info-Terminals)

Telekommunikationsdienste (TK-Dienste)

  • Internetzugangsdienste
  • Messenger und VoIP-Dienste
  • Telefonie (Festnetz und Mobilfunk)
  • TK-Dienste mit Sprachkommunikation
  • TK-Dienste mit Video

Medien und Unterhaltung

  • E-Books
  • Für E-Books bestimmte Software


Welche physischen Produkte (Hardware) sind vom BFSG betroffen?

Universalrechner für Verbrauchende

  • Deskop-Computer
  • Notebooks
  • Smartphones
  • Tablets

Selbstbedienungsterminals für die Dienstleistungen des BFSG

  • Zahlungsterminals
  • Geldautomaten
  • Fahrausweisautomaten
  • Check-in-Automaten
  • Interaktive Info-Terminals

Interaktive Geräte für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten

  • Fernsehgeräte mit Internetzugang (Smart-TVs)
  • Spielekonsolen
  • Media-Adapter, Media-Receiver, Set-top-Boxen und HDMI-Sticks

Interaktive Geräte für Telekommunikationsdienste

  • Router, Modems
  • Smartphones und interaktive Mobiltelefone
  • Bestimmte Smartwatches
  • E-Book-Lesegeräte


Gibt es Ausnahmen vom BFSG?

Unter bestimmten Umständen fallen Wirtschaftsakteure nicht unter das BFSG. Für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, gelten die neuen Regelungen zur Barrierefreiheit nicht. Bieten sie jedoch physische Produkte an, die unter das BFSG fallen, zählen sie nicht zur Ausnahme.

Als Kleinstunternehmen gelten Firmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.


Wann gilt etwas als barrierefrei?

Ein digitales Produkt oder eine Dienstleistung gilt als barrierefrei, wenn es die Anforderungen der EN 301 549 erfüllt. Dieser harmonisierte europäische Standard definiert die technischen Anforderungen an Barrierefreiheit für digitale Dienstleistungen und Produkte. Dazu zählen Websites, mobile Anwendungen, Software, Hardware und elektronische Dokumente. Er dient als Grundlage für die praktische Umsetzung und technische Standards. BITV 2.0 und BFSG referenzieren den technischen Standard.

Die EN 301 549 basiert auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 und den vier Prinzipien:

  • 1. Wahrnehmbarkeit: Inhalte sind für alle Sinne zugänglich, zum Beispiel durch Alternativtexte, Untertitel oder ausreichende Kontraste.
  • 2. Bedienbarkeit: Alle Funktionen sind mit verschiedenen Eingabemethoden wie beispielsweise Tastatur und Screenreader) nutzbar.
  • 3. Verständlichkeit: Inhalte und Navigation sind klar und intuitiv.
  • 4. Robustheit: Inhalte sind mit verschiedenen Technologien und Hilfsmitteln kompatibel.

Die WCAG sind eine Art international anerkannte „Bauvorschrift“ für das Internet. Sie geben die Richtlinien für die Gestaltung von Webseiten vor, damit sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind.

Die EN 301 549 erweitert diese Prinzipien um spezifische Anforderungen, die für die digitale Barrierefreiheit in Europa verbindlich sind.

Zusammengefasst:

  • Die WCAG 2.1 sind die internationalen Richtlinien, die die Prinzipien der Barrierefreiheit definieren.
  • Die EN 301 549 setzt diese Richtlinien in technische Anforderungen für Europa um.
  • Das BFSG verpflichtet private Unternehmen zur Umsetzung der EN 301 549.
  • Die BITV 2.0 regelt die Barrierefreiheit für öffentliche Stellen und ergänzt die EN 301 549 um spezifische Vorgaben.

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