11. August 2021 von Georg Benhöfer
Heizkostenverordnung 2021 – Mit langen Schritten zur Digitalisierung der Wohnungswirtschaft
Nachdem sich seit 2016 die Pflicht zur Digitalisierung von Verbrauchsmessungen durch das Messstellenbetriebsgesetz im Wesentlichen auf die Sparte Strom konzentriert hat, rückt nun mit dem Referentenentwurf zur „Verordnung über die Änderung der Heizkostenverordnung“ auch das Submetering in den Fokus.
Der Referentenentwurf setzt dabei die Forderungen der 2018 novellierten EU-Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU sowie Empfehlungen der „Sektoruntersuchung Submetering“ des Bundeskartellamtes aus dem Jahr 2017 um. Hauptbestandteil ist die Pflicht zur Herstellung der Fernauslesbarkeit von Ausstattungen zur Verbrauchserfassung.
Messeinrichtungen für Wärme und Warmwasser zukünftig fernauslesbar
Sobald die neue HeizkostenV in Kraft tritt, müssen alle neu verbauten Messeinrichtungen zum Erfassen des Wärme- und Warmwasserverbrauchs fernauslesbar sein. Als fernauslesbar gilt eine Messeinrichtung, wenn sie ohne Zugang zu einzelnen Nutzeinheiten abgelesen werden kann. Zusätzlich müssen diese Messeinrichtungen die Anbindbarkeit an ein Smart-Meter-Gateway (SMGW) sicherstellen.
Anbindung an SMGW erleichtert Einhaltung von Datenschutz und Datensicherheit
Um die Sicherheit bei der Übermittlung von Daten zu gewährleisten, müssen die fernauslesbaren Messeinrichtungen zudem dem Stand der Technik entsprechen. Konkret bedeutet dies, dass entsprechende Schutzprofile und technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) eingehalten werden müssen. Alternativ wird vom Gesetzgeber die Einhaltung des Stands der Technik vermutet, wenn die Messeinrichtung mit einem SMGW verbunden ist.
Stärkung des Wettbewerbs durch Interoperabilität
Das Bundeskartellamt hat in seiner „Sektoruntersuchung Submetering“ fehlenden Wettbewerb bemängelt und unteranderem eine Interoperabilität von Messeinrichtungen empfohlen. Nachdem diese Empfehlung bereits in der Novellierung des Energiegebäudegesetzes (§6 Abs. 1 Nummer 4 GEG) aus dem vergangenen Jahr berücksichtigt wurde, wird sie nun im Referentenentwurf zur HeizkostenV für den Submetering-Bereich zur Pflicht. Als interoperabel gilt eine Messeinrichtung demnach, wenn im Fall einer Übernahme der Ablesung durch eine andere Person diese die Messeinrichtung selbst fernablesen kann. Ein Wechsel des Messdienstleisters für Submetering ist somit zukünftig deutlich einfacher möglich.
Erhöhte Transparenz für Verbraucher durch monatliche Informationspflicht
Sobald Messeinrichtungen fernauslesbar sind, besteht für Gebäudeeigentümer eine Informationspflicht. Im Wesentlichen müssen sie ihrem Mieter mindestens zweimal im Jahr folgende Informationen mitteilen:
- Informationen über den Brennstoffmix,
- Erläuterung der erhobenen Steuern und Abgaben,
- Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs mit dem Verbrauch des Vorjahreszeitraums.
Ab dem 1. Januar 2022 sind diese Informationen während der Heizperiode monatlich mitzuteilen.
Bestandsschutz für bereits verbaute Messeinrichtungen bis 2026
Neben der Pflicht zur Herstellung der Fernauslesbarkeit für neue Messeinrichtungen ab in Kraft treten der novellierten HeizkostenV, müssen auch die bereits heute verbauten Messeinrichtungen im Bestand spätestens bis zum 31. Dezember 2026 fernauslesbar sein. Dies kann sowohl durch eine Nachrüstung als auch durch einen Ersatz der Geräte erfolgen. Auch für diese Geräte gelten dann die Vorgaben zur Informationspflicht.
Referentenentwurf identifiziert Digitalisierung der Prozessabläufe als wesentlichen Erfüllungsaufwand
Gebäudeeigentümer, Messstellenbetreiber und die Submetering-Dienstleister sind direkt von dem Referentenentwurf betroffen. Sie sind für die Umsetzung verantwortlich, müssen die Einhaltung der Vorgaben sicherstellen und müssen entsprechenden Erfüllungsaufwänden nachkommen. Der Gesetzgeber hat diese analysiert und verweist insbesondere auf einen hohen Erfüllungsaufwand zur Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe. Da die Kosten durch die Umrüstung auf fernablesbare Geräte nicht auf den Verbraucher umgelegt werden sollen, dürften die neuen Pflichten für die betroffenen Akteure nur durch einen hohen Automatisierungsgrad wirtschaftlich abbildbar sein.
Schritt für Schritt zur digitalisierten Wohnungswirtschaft
Mit dem Referentenentwurf zur HeizkostenV geht der Gesetzgeber einen weiteren Schritt in Richtung Digitalisierung der Wohnungswirtschaft. Es wird spannend sein zu beobachten, wie sich die betroffenen Akteure positionieren und strategisch ausrichten. Neben der reinen Umsetzungspflicht eröffnen zukünftig vollständig automatisierte und digitalisierte Datenablesesysteme viele neue Lösungsansätze, von der vereinfachten Montageplanung über Leckagewarnungen bis hin zu neuen datenbasierten Dienstleistungen und Geschäftsmodellen. Darüber hinaus hat die Digitalisierung der Sparten Wärme und Warmwasser das Potenzial, den Wettbewerb im Messstellenbetrieb auch mit Blick auf mögliche Bündelangebote (§6 MsbG) stark zu beleben.
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