8. September 2026 von
Digitale Personalakte 2027: Was wirklich Pflicht wird
Wenn du in den letzten Monaten gelesen hast, dass „die digitale Personalakte ab 2027 Pflicht wird", dann hast du eine verkürzte Version der Wahrheit gelesen. Sie ist nicht falsch genug, um sie zu ignorieren – aber falsch genug, um auf ihrer Basis eine teure Fehlentscheidung zu treffen.
Es gibt in Deutschland kein Gesetz zur digitalen Personalakte. Was es gibt, ist eine konkrete, terminierte Pflicht zur digitalen Führung bestimmter Unterlagen – und ein faktischer Handlungszwang, der daraus folgt. Der Unterschied klingt akademisch. Er entscheidet aber darüber, ob du ein teures Insellösungs-Problem kaufst oder eine tragfähige Aktenstrategie aufbaust.
Dieser Beitrag trennt die Rechtslage von der Marketing-Erzählung – und zeigt, warum die ehrliche Version die unbequemere, aber strategisch klügere ist.
Was 2027 tatsächlich passiert
Die relevante Rechtsgrundlage ist nicht ein neues „ePersonalakte-Gesetz", sondern die Beitragsverfahrensverordnung (BVV) in Verbindung mit § 28p SGB IV und der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP).
Konkret:
- Ab 1. Januar 2027 musst du bestimmte entgelt- und sozialversicherungsrelevante Unterlagen zwingend in elektronischer Form führen und für Prüfungen bereithalten. Dazu gehören unter anderem Nachweise zur Versicherungspflicht beziehungsweise -freiheit, Beitragsnachweise und entgeltrelevante Belege.
- Die Übergangsfrist endet am 31. Dezember 2026. Bis dahin kannst du bei der Deutschen Rentenversicherung noch eine Befreiung von der elektronischen Führung beantragen. Ab 2027 ist diese Tür zu.
- Seit dem 1. Januar 2023 übermitteln Arbeitgeber im Rahmen von Betriebsprüfungen ohnehin bereits Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm (euBP). Die Übergangsfrist hierfür läuft ebenfalls Ende 2026 aus.
Was das nicht heißt: Niemand zwingt dich, Arbeitsverträge, Abmahnungen, Zeugnisse oder Weiterbildungsnachweise ab 2027 digital zu führen. Eine vollständige Papier- oder Hybridakte bleibt rechtlich zulässig.
Was das sehr wohl heißt: Wenn der entgeltrelevante Kern deiner Personalakte ohnehin digital, unveränderbar und prüfungssicher vorliegen muss – und Prüfungen ohnehin systemgestützt und automatisiert ablaufen – dann wird ein paralleler Papierprozess für den Rest der Akte zur betriebswirtschaftlichen Absurdität. Nicht verboten. Nur teuer, fehleranfällig und im Prüfungsfall ein Risiko.
Das ist der „faktische Handlungszwang", von dem in der juristischen Diskussion die Rede ist. Es ist kein Stichtag, an dem ein Gesetz in Kraft tritt. Es ist ein Kipppunkt, an dem die Papierakte ihre Daseinsberechtigung verliert.
Warum „2027 wird Pflicht" eine gefährliche Verkürzung ist
Die meisten Anbieter im Markt verkaufen dir die Dringlichkeit, nicht die Differenzierung. Das hat zwei Folgen, die gegen dich arbeiten:
1. Du läufst Gefahr, das falsche Problem zu lösen. Wer glaubt, er müsse „bis 2027 eine digitale Personalakte einführen", kauft im Zweifel eine schnelle HR-Software-Insellösung, die genau die BVV-Pflichtunterlagen abdeckt – und ignoriert, dass die eigentliche Komplexität woanders liegt: in der revisionssicheren Archivierung, den DSGVO-Löschpflichten, der Anbindung an bestehende Systeme und der Migration der Altbestände.
2. Du verlierst intern an Glaubwürdigkeit. Wenn du deiner Geschäftsführung oder deinem Betriebsrat mit „das ist ab 2027 gesetzlich Pflicht" kommst und die Rechtsabteilung das auf eine BVV-Detailregelung zurückführt, steht dein ganzer Business Case auf wackligen Füßen. Die ehrliche Argumentation – „wir müssen den Kern digitalisieren und es ist betriebswirtschaftlich unsinnig, den Rest in Papier zu lassen" – ist deutlich belastbarer.
Die drei Stolpersteine, die in keiner Hochglanzbroschüre stehen
Stolperstein 1: Die Löschpflicht ist komplexer als die Aufbewahrungspflicht
2026 ist nicht nur das Jahr der Digitalisierung – es ist das Aufräum-Jahr. Eine digitale Akte macht das Problem sichtbar, das Papier verschleiert hat: Du darfst vieles nicht nur aufbewahren, du musst es löschen.
- Entgelt- und steuerrelevante Daten unterliegen Aufbewahrungsfristen von sechs bis zehn Jahren.
- Abmahnungen haben kein gesetzliches Verfallsdatum. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts musst du sie aber aus der Akte entfernen, sobald sie für das Arbeitsverhältnis bedeutungslos sind – in der Regel nach zwei bis drei Jahren beanstandungsfreien Verhaltens.
- Unterlagen aus abgelehnten Bewerbungen musst du grundsätzlich nach sechs Monaten löschen (AGG-Risiko).
Eine digitale Akte ohne feingranulare, automatisierte Löschregeln ist deshalb nicht der Fortschritt, für den sie verkauft wird – sie ist ein DSGVO-Risiko in strukturierter Form. Das System muss Dokumente typisieren, Fristen verwalten und automatisch zur Löschung markieren können. Das kann nicht jede HR-Software, und es ist der Punkt, an dem ein durchdachtes Dokumentenmanagement gegenüber einer reinen HR-Insellösung gewinnt.
Stolperstein 2: Revisionssicherheit ist kein Häkchen
„GoBD-konform" steht auf jeder Produktseite. Die GoBD – die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form – verlangen im Detail: unveränderbare Speicherung, lückenlose Protokollierung jeder Änderung, Nachvollziehbarkeit über den gesamten Lebenszyklus, beim ersetzenden Scannen zudem Orientierung an der Richtlinie TR-RESISCAN. Kaum jemand prüft das, bevor das System gekauft ist. Im Prüfungsfall ist genau das der Unterschied zwischen „bestanden" und „Schätzung plus Nachzahlung".
Stolperstein 3: Der Betriebsrat sitzt mit am Tisch – früher, als du denkst
Die Einführung einer digitalen Personalakte ist in aller Regel mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, technische Überwachungseinrichtung). Wer das Projekt aufsetzt, ohne den Betriebsrat von Anfang an einzubinden, riskiert nicht nur Verzögerung, sondern eine Blockade kurz vor Go-live. Eine saubere Betriebsvereinbarung ist kein Nachgang – sie ist Voraussetzung. Wer hier zu spät dran ist, verliert genau die Zeit, die das Projekt bis 2027 braucht.
Was du jetzt tun solltest – nicht erst 2027
Die Befreiungsfrist endet zum 31.12.2026. Eine saubere Einführung inklusive Betriebsvereinbarung, Systemauswahl, Migration und Test dauert realistisch mehrere Monate. Das verfügbare Zeitfenster ist kleiner, als der Stichtag 2027 suggeriert.
Drei pragmatische erste Schritte:
1. Bestandsaufnahme statt Tool-Suche. Kläre zuerst, welche Unterlagen du heute wie führst, welche unter die BVV-Pflicht fallen und in welchem Zustand deine Altbestände und Metadaten sind. Die Toolfrage kommt danach.
2. Löschkonzept vor Speicherkonzept. Definiere Dokumenttypen, Fristen und Löschregeln, bevor du ein System auswählst. Das ist der Filter, der Insellösungen von tragfähigen Lösungen trennt.
3. Betriebsrat einbinden – jetzt. Die Betriebsvereinbarung ist der längste Pfad im Projektplan. Starte ihn zuerst.
Fazit
Die digitale Personalakte ist kein Gesetz mit Stichtag, sondern ein betriebswirtschaftlicher Kipppunkt mit regulatorischem Kern. Wer sie auf „BVV-Pflicht ab 2027" verkürzt, kauft im Zweifel die falsche Lösung. Wer sie als Aktenstrategie versteht – mit Löschkonzept, Revisionssicherheit und Mitbestimmung als gleichberechtigte Bausteine – baut etwas, das auch nach der Prüfung noch trägt.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Für die rechtliche Bewertung deines konkreten Falls wende dich an deine Rechts- oder Steuerberatung.
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Die Frist endet 31.12.2026